Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Sie sind Bestandteil des Vertrages. Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

§ 2 Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z. B. Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht – auch nicht auszugsweise oder in Form von Kopien o. ä. – zugänglich gemacht werden. Wir werden vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen. Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für ihm zu liefernde Unterlagen.

§ 3 Umfang der Leistungen und Lieferungen

Für den Umfang der Leistungen und Lieferungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots von uns mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 4 Preis und Zahlung

Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt folgendes:

  • Die Preise basieren auf der Kostensituation zur Zeit unserer Angebotsabgabe bzw. unserer Auftragsbestätigung und gelten für 4 Monate. Bei eintretender Kostensteigerung behalten wir entsprechende Preisänderung danach vor.
  • Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und anderer absicherbarer Risiken.
    Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.
  • Die Zahlungen sind unverzüglich nach Eingang der Rechnung in bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  • Bei Überschreitung einer vereinbarten Zahlungsfrist werden – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – Jahreszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 7 % ab dem Tag der Lieferung berechnet.
  • Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Diskontspesen etc. gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort zahlbar.
  • Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegen Forderungen an uns sind nicht statthaft, es sei denn, die Zurückbehaltung oder Aufrechnung beruht auf unstreitigen oder rechtskräftigen Ansprüchen des Bestellers.

5 Lieferzeit

  • Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  • Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand des Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  • Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  • Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres eigenen Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
  • Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für den Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Bei einer anderweitigen Verwendung des Liefergegenstandes sind wir berechtigt, Schadenersatz für Mindererlös und entstandenen Kosten zu verlangen.
  • Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

6 Gefahrübergang und Entgegennahme

  • Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
    Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  • Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, oder ist vereinbart, dass der Besteller die Ware selbst abholt oder durch einen Spediteur abholen lässt, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir die Versicherungen bewirken, die dieser verlangt.
  • Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aufs § 8 entgegenzunehmen.

7 Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung an uns beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder alle unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  • Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  • Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Besteller trägt die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung dieser Eingriffe.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Wir behalten uns vor, gelieferte Gegenstände wieder zu demontieren und uns zurück anzueignen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
  • Der Besteller kann die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern oder verarbeiten. Dies gilt jedoch nur, solange der Besteller mit seiner Leistung an uns nicht in Verzug ist. Die Forderungen, die dem Besteller aus der Weiteräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an und sind berechtigt, Auskunft über die Abnehmer und die Höhe der Forderung zu verlangen. Der Besteller bleibt neben uns zur Einziehung der Forderungen gegen die Abnehmer befugt, solange nicht von uns etwas anderes bestimmt wird. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die nicht uns gehören, weiter verkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Preises als abgetreten.
  • Etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermengung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache, oder wird durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue Sache hergestellt, so überträgt uns der Besteller bereits hiermit sein Eigentum bzw. Miteigentum an dieser Sache und verpflichtet sich, die Sache für uns mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich in Verwahrung zu halten. Im Falle der Weiterveräußerung findet Absatz e) entsprechende Verwendung. Bei Entstehen von Miteigentum entspricht unser Anteil dem Teil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zum Wert der neuen Sache ergibt.
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
  • Soweit die Rechtsordnung eines Staates, in den die Waren geliefert werden sollen, als Voraussetzung für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes – insbesondere auch den Gläubigern des Bestellers gegenüber – besondere Erfordernisse vorsieht, ist es Aufgabe des Bestellers, unverzüglich alles zu tun, damit der Eigentumsvorbehalt zum Entstehen kommt und bis zur Zahlung des gesamten Kaufpreises erhalten bleibt. Der Besteller trägt die damit evtl. verbunden Kosten.
  • Lässt die Rechtsordnung eines Staates, in den die Waren geliefert werden sollen, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet sie uns aber, uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder anderer Eigentumsrechts oder anderer Rechte am Liefergegenstand treffen wollen.

8 Haftung für Mängel der Lieferung und Leistung

Der Besteller hat die Leistung sofort nach Eingang auf Mängel zu untersuchen und diese uns binnen 8 Tagen schriftlich mitzuteilen. Zeigt sich erst später ein Mangel, der bei der Untersuchung nach Eingang der Lieferung nicht erkennbar war, so hat der Besteller die Mitteilung unverzüglich nach der Feststellung zu machen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mitteilung, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Im übrigen haften wir für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, unter Ausschluss weiterer Ansprüche und unbeschadet § 11 d) wie folgt:

  • Alle diejenigen Teile sind von uns unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten nach Einbau, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang, infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Baustoffe und mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Der Besteller hat die beanstandeten Teile zurücksenden, falls wir ihn zur Rücksendung auffordern. Soweit sich die Beanstandungen als berechtigt erweisen, tragen wir die Kosten des Rücktransportes. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  • Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
  • Für die von uns schriftlich zugesicherten Eigenschaften unserer Waren sind die mit unseren Prüfeinrichtungen erzielten Ergebnisse maßgebend.
  • Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleitungsfrist.
  • Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind wie z. B. ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  • Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
  • Von den durch die Ausbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellen – die Kosten der Ausbesserung bzw. des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Alle übrigen Kosten werden von uns nicht übernommen.
  • Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  • Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  • Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
  • Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ebenfalls ausgeschlossen.

9 Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung der §§ 8 und 11 entsprechend.

§ 10 Recht des Bestellers auf Rücktritt

  • Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  • Liegt Leistungsverzug im Sinne unserer Geschäftsbedingungen vor, und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  • Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  • Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung.
  • Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung, sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

11 Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 5, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sonderansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

§ 12 Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

§ 13 Sonstiges

  • Wir behalten uns das Recht vor, Geschäfte über Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherungsgeber die erforderlichen Daten des Kunden zu übermitteln.
  • Sonstige Vereinbarungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  • Es gelten die Begriffsbestimmungen der INCOTERMS 1936, einschließlich aller Nachträge.
  • Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des „Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.7.1973“ ist ausgeschlossen.
  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Liefervertrages erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 i. V. m. §§ 23 ff.)
  • Die Unanwendbarkeit einzelner Bestimmungen beeinflusst nicht die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im übrigen.

Josef Hohn GmbH
Gersthofen